Wir präsentieren hier unsere aktuelle Satzung. Unterhalb dieser aktuellen Satzung sind auch deren Vorgänger und weitere Infos. 

! ! ! Die Satzung ist aktuell (März 2024) überarbeitet! 

Wofür diese Änderungen? Wir haben aktuell mehrere Mitglieder, die sich gerne aktiv mit einbringen möchten. Wir haben unsere Satzung so angepasst, dass ab jetzt bis zu vier Beisitzer als "erweiterter Vorstand" ganz offiziell die Möglichkeit haben, den Vorstand tatkräftig zu unterstützen. Es gibt genügend Aufgaben, die dann aufgeteilt werden können. Automatisch fließen so auch weitere Ideen ein. Das finden wir SUPER!


Satzung

des Schulvereins Schönwalde am Bungsberg
- Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Schule -
 
Inhaltsübersicht:  
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben des Vorstands, Beschlussfassung
§ 10 Datenschutz
§ 11 Satzungsänderungen
§ 12 Auflösung
§ 13 Salvatorische Klausel
§ 14 Inkrafttreten der Satzung    
 
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1.1 Der Verein trägt den Namen „Schulverein Schönwalde am Bungsberg - Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Schule -“. Er wurde am 13. Juni 1961 gegründet.
 
1.2 Der Sitz des Vereins ist in Schönwalde am Bungsberg. 
 
1.3.Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 2 Zweck und Aufgaben
 
2.1 Der Verein will alle in der Schulgemeinschaft vorhandenen Kräfte zusammenfassen, um der Friedrich-Hiller-Schule in Schönwalde a.B. zu helfen, ihre Einrichtungen und die Ausbildung der ihr anvertrauten Schüler zu verbessern, soweit die staatlichen und gemeindlichen Mittel dafür nicht ausreichen.  
 
2.2 Der Verein hilft und unterstützt: 
- bei der Verwirklichung schulischer Projekte 
- die kulturelle Bildung der Schüler 
- Freizeitangebote für die Schüler zu schaffen (z.B. Ferienpassaktionen)
-  bei der Durchführung von Schulfesten
-  Schulausflüge
-  besondere Projekte  
 
2.3 Der Verwendungszweck wird durch die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Gewinnung von Spenden verwirklicht. Zur Deckung der dem Verein entstehenden Kosten werden die Mitgliedsbeiträge, Spenden und das Vereinsvermögen verwendet. 
 
2.4 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Verein) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Unterstützt werden nicht einzelne Schüler oder einzelne Klassen, sondern immer alle Schüler bzw. fortlaufend über mehrere Jahre eine Klassenstufe, z.B. für Klassenfahrten.
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit 
 
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zwecke sind die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Bildung (AO § 52 Abs. 2 Nr. 4 und 7).

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
4.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die die Arbeit des Vereins ideell und materiell zu fördern bereit sind.

4.2 Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist.

4.3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluss oder mit einer an den Vorstand gerichteten schriftlichen Kündigung.

4.4 Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens ein Monat vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.

4.5 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung für ein Beitragsjahr länger als sechs Monate in Verzug ist bzw. wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt.

4.6 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen. Der Pflicht zur Anhörung ist Genüge getan, wenn der Betroffene trotz Einladung zur Anhörung nicht erscheint.

4.7 Eine Änderung Bankverbindung (bei bestehendem Lastschriftverfahren) oder der Anschrift hat das Mitglied dem Verein umgehend mitzuteilen.    

 
§ 5 Beiträge  

5.1 Die Höhe des Mindest-Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung nach Bedarf festgelegt. Einen höheren Beitrag als den Mindestbeitrag kann jedes Mitglied nach eigenem Ermessen leisten.  

5.2 Der Jahresbetrag ist auf ein Konto des Vereins einzuzahlen, bzw. wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Dem Verein dürfen durch den Einzug der Mitgliedsbeiträge keine zusätzlichen Kosten entstehen.

5.3 Fälligkeit und Einzug per Lastschrift ist im 4. Quartal.
 
 
§ 6 Organe des Vereins
 
6.1 Organe des Vereins sind
 
6.1.1 der Vorstand
6.1.2 die Mitgliederversammlung                      
 
 
§ 7 Vorstand
 
7.1 Der Vorstand besteht aus 
7.1.1 dem 1. Vorsitzenden
7.1.2 dem 2. Vorsitzenden
7.1.3 dem Kassenwart 
 
7.2 Jeder von ihnen ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
 
7.3 Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand von sich aus bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 
 
7.4 Erweiterter Vorstand, besteht aus 
7.4.1 Schriftführer
7.4.2 die Beisitzer (Schulleitung und Vorsitzender des Schulelternbeirates).
7.4.3 Bis zu vier weitere Beistzer. Diese unterstützen den Vorstand aktiv bei deren Tätigkeiten, sind jedoch nicht vertretungsberechtigt. Sie werden zu Vorstandssitzungen eingeladen, sind dort stimmberechtigt und übernehmen gemeinsam abgestimmte Aufgaben wie z.B. Unterstützung des Kassenwartes, Datenpflege oder Öffentlichkeitsarbeit. Im beiderseitigen Einvernehmen können sich die Aufgaben innerhalb der Wahlperiode ändern.
 
7.5   Die Angelegenheiten des Vereins werden von dem Vorstand besorgt, soweit sie nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
7.6 Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Schule/ Schulleitung.  
 
7.7 Eine Mitarbeit im Vorstand oder erweiterten Vorstand setzt eine Mitgliedschaft im Verein voraus. 
 
7.7 Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
 
 
§ 8 Die Mitgliederversammlung 
 
8.1 Die jährliche Mitgliederversammlung findet in der Zeit vom 1.2. bis 30.05. statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mindestens 2 Wochen vorher einberufen.
 
8.2 Sie hat folgende Punkte zu erledigen:
- Beschlussfassung über Jahres- und Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes (für 2 Jahre)
- Wahl des Kassenprüfers (für 2 Jahre)  
- Wahl der Beisitzer aus § 7.4.3 (für 2 Jahre)
 
8.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
 
8.4 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (§ 35a GO). Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen kann eine Mitgliederversammlung in einer Videokonferenz durchgeführt werden. Auch hier wird sichergestellt, dass eine Stimme abgegeben werden kann.
 
8.5 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
8.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich (einschließlich per Fax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
 
 
§ 9 Aufgaben des Vorstandes, Beschlussfassung  
 
9.1 Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder den Beschluss der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
9.2 Der Vorstand führt die satzungsmäßigen Aufgaben durch, insbesondere verwaltet er das Vereinsvermögen und bewilligt die Ausgaben.
 
9.3 Der Vorsitzende oder sein Vertreter führen die Geschäfte des Vereins. Sie sind hierbei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
 
9.4 Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Über Beträge bis zu einer Höhe von € 100,-- kann ein einzelnes Vorstandsmitglied verfügen. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Bei Auszahlungen ist er an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. 
 
9.5 Jede nach § 8 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
 
9.6 Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzulegen. Diese wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnet.    
 
 
§ 10 Datenschutz im Verein
 
10.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene der Mitglieder im Verein verarbeitet.
 
10.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 15 bis 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
 
10.3 Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
 
§ 11 Satzungsänderungen  
 
11.1 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Soweit sie die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind sie dem Finanzamt mitzuteilen.
 
11.2 Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.    
 
 
§ 12 Auflösung  
 
12.1 Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.  
 
12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Schulträger (Schulverband Bungsberg) als juristische Person des öffentlichen Rechts. Der hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise für die Friedrich-Hiller-Schule zu verwenden. 
 
12.3 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Vereinsauflösung keine geleisteten Beitrags- oder Spendenzahlungen zurück.  
 
 
§ 13 Salvatorische Klausel
 
13.1 Sollten in dieser Satzung eine aufgeführte Bestimmung oder eine zukünftig in ihr aufgeführte Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll dieses die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berühren.    
 
 
§ 14 Inkrafttreten der Satzung  
 
Schönwalde am Bungsberg, den 26.03.2024.  
 
Jörg Bouman (1. Vorsitzender)  
Alina Ahrens (2. Vorsitzende)  
Katja Hamer (Kassenwartin)
 
Letzte Änderung: 19.11.2021
Neue Niederschrift: 26.03.2024 mit neuen §§ 7.4.3, 7.7 und 7.8 sowie eine Erweiterung in § 8.2 
 
 
Bei personenbezogenen Bezeichnungen wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form gewählt.
 

Hinweise zu den in der Satzung genannten Gesetzen:

zu § 3.1 - AO (Abgabenordnung)  http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html 

zu § 8.4 Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein mit der gültigen Fassung ab 11.06.2021   https://www.gesetze-.r.echtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/page/bsshoprod?feed=bssho-lr&showdoccase=1&paramfromHL=tru

zu § 10 DS-GVO (EU-Datenschutz-Grundverodnung) und BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)  - hier verzichten wir auf Verlinkungen. Diese Gesetze sind bei Bedarf mit wenig Suchaufwand in der aktuellen Fassung online abrufbar.
 

 

Satzung von 2024 als PDF -> Satzung 2024_03 final.pdf

Satzung Entwurf ab März 2024 -> Satzung 2024_03_Änderungen.pdf

Satzung von 2021 als PDF -> Satzung 2021_11 Final.pdf

Vergleich der Satzungen Stand 06/2021 und 11/2021 als PDF ->  Satzung Änderungen 2021_06 und 2021_11.pdf

Vergleich der Satzungen Stand 2008 und 06/2021 als PDF -> Vergleich Satzungen 2008 2021.pdf

Satzung von 2008 als PDF  -> Satzung2008.pdf

Satzung von 1978 als PDF  -> Satzung1978.pdf

 


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